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   LSG Bayern, 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B   

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https://dejure.org/2014,47942
LSG Bayern, 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B (https://dejure.org/2014,47942)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B (https://dejure.org/2014,47942)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. April 2014 - L 20 R 259/14 B (https://dejure.org/2014,47942)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - L 6 AS 940/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Bayern, 15.04.2014 - L 20 R 259/14
    Das Sozialgericht hat über diesen Antrag durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu befinden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2012 - L 6 AS 940/12 B - juris, mwN).
  • BSG, 08.09.1976 - 11 RK 10/76

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ruhen des Verfahrens - Anwendbarkeit von

    Auszug aus LSG Bayern, 15.04.2014 - L 20 R 259/14
    Ein Antrag des Klägers und des Beklagten ist notwendig; ohne Einverständnis beider Hauptbeteiligter kann das Gericht das Ruhen nicht anordnen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 114 Rz 4; BSG Beschluss vom 08.09.1976 - 11 RK 10/76 - SozR 1750 § 251 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 7 AS 242/14
    Ein solcher einfacherer Weg steht der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - L 6 AS 940/12 B - juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.07.2009 - Az.: L 6 B 92/09 - juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 114 Rdnr. 5).

    Ein (Haupt-)Beteiligter kann nämlich jederzeit durch diesen einseitigen Antrag die Fortsetzung eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens beantragen, über den dann das Sozialgericht durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - L 6 AS 940/12 B - juris).

    Das Beschwerdeverfahren ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im anhängigen Rechtsstreit (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 20 R 259/14 B - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - L 6 AS 940/12 B).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.12.2015 - L 3 AS 341/15

    Ausschluss der Beschwerde gegen die Ruhensanordnung des Gerichts

    Einer Aufhebung der Ruhensanordnung im Rechtsmittelverfahren bedarf es insoweit nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 15. April 2014, L 20 R 259/14 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012, L 6 AS 940/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, L 6 VK 3403/11 B, jeweils zitiert nach juris).
  • SG Bayreuth, 08.12.2014 - S 3 R 347/11

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

    Das Beschwerdegericht verwarf die Beschwerde gegen den Beschluss als unzulässig (vgl. Beschluss vom 15.04.2014, Az. L 20 R 259/14 B), stellte jedoch in den Gründen fest, dass der beanstandete Beschluss ohne Zweifel rechtswidrig sei, da das Ruhen des Verfahrens ohne Zustimmung der Beteiligten angeordnet worden sei.
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